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§ 61 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 61 LRiStAG – Entschädigung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Mitglieder des Landtags für die Teilnahme an Sitzungen eines Landtagsausschusses.

(2) Mitglieder, die nicht Landtagsabgeordnete sind, erhalten außerdem Fahrkostenerstattung entsprechend § 5 des Landesreisekostengesetzes. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge wird die für die Dienstreisen der Beamten in § 6 Abs. 1 und 3 des Landesreisekostengesetzes vorgesehene Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt.