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§ 58 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 58 LRiStAG – Beschlussfassung

(1) Für die nach § 43 Absatz 6 zu treffende Entscheidung hat der zuständige Minister das Vorschlagsrecht. Er legt dem Ausschuss neben den dem Präsidialrat nach § 43 Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermittelnden Personalaktendaten die Personalunterlagen des Vorgeschlagenen und die weiteren Unterlagen, die zu seinem Vorschlag geführt haben, einschließlich der Personalunterlagen der Mitbewerber und der zu allen Bewerbungen abgegebenen Stellungnahmen sowie etwaige Gegenvorschläge des Präsidialrats mit einem Bericht vor. Sonstige Personalaktendaten dürfen unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 nur mit Zustimmung des Bewerbers übermittelt werden.

(2) Der Richterwahlausschuss hat zu prüfen, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene überhaupt und unter den Bewerbern die besten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Erhält der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Richterwahlausschuss einen der anderen Bewerber wählen.

(3) Der Richterwahlausschuss entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; das Gleiche gilt für Beschlüsse nach § 59 Abs. 1. Im Übrigen beschließt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.