§ 56 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 56 LRiStAG – Einberufung
(1) Der Vorsitzende beruft den Richterwahlausschuss unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch ein.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.