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§ 56 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 56 LRiStAG – Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Richterwahlausschuss unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch ein.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.