§ 53 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 53 LRiStAG – Ende und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss endet
- 1.durch Ablauf der Amtszeit,
- 2.durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären ist,
- 3.durch Verlust der Wählbarkeit zum Richterwahlausschuss.
(2) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht,
- 1.solange ein Verfahren nach Artikel 66 Abs. 2 der Landesverfassung anhängig ist,
- 2.solange er vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
(3) Die Mitgliedschaft des Vertreters der Rechtsanwaltschaft ruht, solange gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist.