§ 52 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 52 LRiStAG – Ausschließungsgründe
Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des Richterwahlausschusses, des Vorsitzenden oder eines Bewerbers der Richterwahlausschuss ohne die Stimme des Betroffenen und seines Vertreters.