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§ 52 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 52 LRiStAG – Ausschließungsgründe

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des Richterwahlausschusses, des Vorsitzenden oder eines Bewerbers der Richterwahlausschuss ohne die Stimme des Betroffenen und seines Vertreters.