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§ 48 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 48 LRiStAG – Wahl der richterlichen Mitglieder

(1) Die richterlichen Mitglieder sowie ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags geheim und unmittelbar von den Richtern gewählt.

(2) Wählbar sind Richter auf Lebenszeit im Landesdienst, ausgenommen Richter, die Mitglieder oder Ersatzmitglieder eines Präsidialrates sowie Richter, die an einem Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) Wahlberechtigt sind Richter auf Lebenszeit, ausgenommen Richter, die am Wahltag an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die ständigen richterlichen Mitglieder und ihre Vertreter werden von allen wahlberechtigten Richtern im Landesdienst, die nichtständigen richterlichen Mitglieder von den wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichtszweiges gewählt.

(4) Die Wahl der richterlichen Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Regeln der Mehrheitswahl. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Als Vertreter der richterlichen Mitglieder sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenzahlen gewählt.