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§ 44 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 44 LRiStAG – Beschlussfassung

(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Beschlussfähig ist der Präsidialrat

  1. 1.

    der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern,

  2. 2.

    der übrigen Gerichtsbarkeiten bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

Für die Sitzungen des Präsidialrats gilt § 22 Absatz 2 a entsprechend. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(3) Ein Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob diese Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Präsidialrat ohne die Stimme des Betroffenen.