Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 43 LRiStAG – Verfahren bei der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt in den Fällen des § 32 Absatz 1 die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt sechs Wochen; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Die oberste Dienstbehörde und der Vorsitzende des Präsidialrats können innerhalb der Frist nach Satz 2 vereinbaren, dass sich die Frist um weitere zwei Wochen verlängert. Äußert sich der Präsidialrat nicht fristgerecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) Personalaktendaten dürfen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesem Gesetz und unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72 und ABl. L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2), nur mit Zustimmung des Richters dem Präsidialrat übermittelt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.

(3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 6 und 8 gilt die Zustimmung zur Übermittlung der Personalaktendaten als erteilt.

(4) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen sowie die Teildatenbestände für dienstliche Beurteilungen, mit Zustimmung der Bewerber auch ihre vollständigen Personalaktendaten, ferner die von der obersten Dienstbehörde etwa eingeholten Besetzungsvorschläge zu übermitteln. Satz 1 gilt auch bei einer Versetzung (§ 32 Absatz 1 Nummer 4), wenn die Vorauswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich oder elektronisch begründete Stellung nahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.

(5) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit zwischen dem für den Gerichtszweig zuständigen Minister oder seinem ständigen Vertreter und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Die Einigungsverhandlung soll innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattfinden.

(6) Führt die mündliche Erörterung nach Absatz 5 zu keiner Einigung, so entscheidet über die Berufung in ein Richteramt (Anstellung, Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts) sowie über eine Versetzung, mit Ausnahme der Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und der Versetzung wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes) der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses ist unverzüglich herbeizuführen.