§ 42 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat
§ 42 LRiStAG – Geschäftsordnung, Kosten
(1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.