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§ 36 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 36 LRiStAG – Wahlrecht

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs beschäftigt sind, für den der Präsidialrat gebildet wird.

(2) In den Präsidialrat können nur Richter gewählt werden, die seit mindestens fünf Jahren Richter auf Lebenszeit sind.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle als ein Gericht seines Gerichtszweigs abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, kann nicht Mitglied eines Präsidialrats sein. Gehört er einem Präsidialrat an, so scheidet er drei Monate nach Beginn der Abordnung oder Beurlaubung aus.