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§ 35 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 35 LRiStAG – Ersatzmitglieder

(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus, so tritt der bei seiner Wahl bestimmte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit an seine Stelle. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden auch, wenn dieser verhindert ist. Im Falle des Satzes 1 wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte einen neuen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall. Satz 1 findet auf den aus der Mitte des Präsidialrats gewählten Stellvertreter keine Anwendung.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Präsidialrats verhindert ist.

(3) Die Ersatzmitglieder treten nach der sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebenden Reihenfolge ein.