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§ 100 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebenter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 100 LRiStAG – Erlass einer Wahlordnung

Die Landesregierung erlässt zur Regelung der Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und der staatsanwaltlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses, zur Regelung der Wahl der von den Richtern zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats (§§ 37) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Hauptstaatsanwaltsrats (§ 89 Abs. 3) sowie der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Richterräte und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Staatsanwaltsräte durch Rechtsverordnungen Vorschriften über

  1. 1.

    die Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung,

  2. 2.

    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere Aufstellung der Wählerlisten,

  3. 3.

    die Frist für Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

  4. 4.

    das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung,

  5. 5.

    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

  6. 6.

    die Stimmabgabe,

  7. 7.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung,

  8. 8.

    die Aufbewahrung der Wahlakten.