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§ 96 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 4 – Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 96 LRiStaG – Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarsachen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte