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§ 91 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 3 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Abschnitt 3 – Prüfungsverfahren

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 91 LRiStaG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

(1) Hält die dienstvorgesetzte Stelle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 90 Absatz 1, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle der Richterin oder dem Richter oder ihrem oder seinem Betreuer mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist die Richterin oder der Richter zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag der dienstvorgesetzten Stelle einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung gelten bei Anordnung einer Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zum Betreuer kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Stimmt die Richterin oder der Richter, ihr oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das Justizministerium das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung der Richterin oder des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge sind mit dem Ende des Monats, in welchem die Antragsschrift der Richterin oder dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten.

(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag des Justizministeriums statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter, ihrer oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.