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§ 85 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 85 LRiStaG – Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags finden Disziplinarklageverfahren dann nicht statt, wenn die Richterin oder der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.