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§ 78 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 78 LRiStaG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße,

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge,

  4. 4.

    Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,

  5. 5.

    Entfernung aus dem Richterverhältnis,

  6. 6.

    Kürzung des Ruhegehalts und

  7. 7.

    Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig.

(3) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(4) Gegen Richterinnen und Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Andere Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage hin durch die Richterdienstgerichte verhängt werden.