§ 72 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 2 – Dienstgericht für Richter
§ 72 LRiStaG – Besetzung
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer ständigen Beisitzerin oder einem ständigen Beisitzer sowie einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.