§ 68 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 68 LRiStaG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.
über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und
- 2.
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.