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§ 67 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 67 LRiStaG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 31 und 30 des Deutschen Richtergesetzes),

  3. 3.

    bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)
    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 32 und 30 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes und

    6. f)

      einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.