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§ 66 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 66 LRiStaG – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet.

(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper (Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(4) Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.