Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 3 – Präsidialrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 65 LRiStaG – Aufgaben

(1) Der Präsidialrat hat mitzubestimmen bei

  1. 1.

    der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und

  2. 2.

    der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts.

(2) Der Präsidialrat gibt innerhalb der Frist des § 23 Absatz 2 eine schriftlich oder elektronisch begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab,

  1. 1.

    der oder dem das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts übertragen oder die oder den es zur Übertragung eines solchen Amtes vorschlagen will oder

  2. 2.

    die oder den das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 versetzen oder zur Versetzung vorschlagen will.

Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.