§ 61 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 3 – Präsidialrat
§ 61 LRiStaG – Anzuwendende Wahlvorschriften
(1) Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte gelten im Übrigen mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Wahl der Vorsitzenden Person und der weiteren Mitglieder getrennte Wahlvorschläge einzureichen sind.
(2) Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch.