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§ 57 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 3 – Präsidialrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 57 LRiStaG – Sozialgerichtsbarkeit

Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzender Person und

  2. 2.

    vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.