§ 56 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 3 – Präsidialrat
§ 56 LRiStaG – Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat besteht aus
- 1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzender Person und
- 2.
drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
(2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Landesarbeitsgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln kommen.