§ 53 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 3 – Präsidialrat
§ 53 LRiStaG – Ordentliche Gerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat besteht aus
- 1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzender Person und
- 2.
acht weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
(2) Von den weiteren Mitgliedern müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen.