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§ 48 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 3 – Gemeinsame Angelegenheiten

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 48 LRiStaG – Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

(1) Sind an einer allgemeinen oder sozialen Angelegenheit der Richter- oder Staatsanwaltsrat und der Personalrat gemeinsam beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmte Zahl von entsandten Mitgliedern des Richter- oder Staatsanwaltsrats teilnehmen.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrats verhält sich zu der Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richter- oder Staatsanwaltsrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl. Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so tritt ein Mitglied des Richter- oder Staatsanwaltsrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu. Maßgeblich für die Zahl der Wahlberechtigten nach Satz 1 ist diejenige am Wahltag.

(3) Ist die Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten und die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten gleich groß, so treten beide Vertretungen zusammen; sie beraten und beschließen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vertretungen sollen die Person, die den Vorsitz führt, im Einvernehmen bestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, führt den Vorsitz die Vorsitzende Person des Richter- oder Staatsanwaltsrats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten größer ist als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten; in diesem Fall führt den Vorsitz die vorsitzende Person des Richter- oder Staatsanwaltsrats.

(4) Für den Bezirksrichter- und Bezirksstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Sind an einer Angelegenheit Hauptrichterrat, Hauptstaatsanwaltsrat und Hauptpersonalrat oder einzelne dieser Vertretungen gemeinsam beteiligt, so treten die jeweils betroffenen Vertretungen zusammen; sie beraten und beschließen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 51 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes durchgeführt werden, wenn keine der gemeinsam beteiligten Vertretungen binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht. Jede Vertretung hat je 200 zu der Vertretung Wahlberechtigte aus dem jeweils betroffenen Gerichtszweig eine Stimme; gleiches gilt für den Bereich der Staatsanwaltschaft. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Jede Vertretung hat mindestens eine Stimme. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der Stimmen der jeweils betroffenen Vertretungen. Die Stimmabgabe kann durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen; eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. Den Vorsitz führt die Vorsitzende Person der Vertretung, die die größte Zahl der zu der Vertretung Wahlberechtigten vertritt. Auf Verlangen einer Vertretung ist die Maßnahme vor der Beschlussfassung zwischen dem Justizministerium und den betroffenen Vertretungen mit dem Ziel einer Verständigung in einer gemeinsamen Sitzung innerhalb von zwei Wochen zu erörtern.

(6) Die Dienststelle unterrichtet die jeweils betroffene Vertretung von der beabsichtigten Maßnahme. Die Frist für die Mitteilung der Entscheidung nach § 66 Absatz 2, § 69 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes, § 23 Absatz 2 oder § 26 Absatz 2 beginnt, wenn allen beteiligten Vertretungen der Antrag zugegangen ist. Die vorsitzenden Personen der betroffenen Vertretungen bestimmen den Termin der gemeinsamen Sitzung im Einvernehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, bestimmt den Termin die Vorsitzende Person, die in der gemeinsamen Sitzung den Vorsitz führt.