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§ 47 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 2 – Staatsanwaltsrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 47 LRiStaG – Geltung der Vorschriften über den Richterrat

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Staatsanwaltsräte die Vorschriften über den Richterrat entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Präsidialrat Anwendung finden, soweit der Hauptstaatsanwaltsrat bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen ist.

(2) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.

(3) Der Staatsanwaltsrat hat über § 41 hinaus zudem mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

  1. 1.

    Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 64 und § 70 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Freistellung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes sowie nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit,

  2. 2.

    Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,

  3. 3.

    Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,

  4. 4.

    Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, und

  5. 5.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.

Der Staatsanwaltsrat hat zudem mitzubestimmen über die Grundsätze der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes. § 43 Absatz 1 Nummer 1 findet keine entsprechende Anwendung.

(4) Eine Versetzung, Abordnung, Umsetzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder Zuweisung darf gegen den Willen des Mitglieds des Staatsanwaltsrats nur erfolgen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Staatsanwaltsrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist, und der Staatsanwaltsrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt. Dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, solange sie gemäß § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 in den Staatsanwaltsrat eingetreten sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 gelten § 23 Absatz 7 Satz 3 und § 25 entsprechend.