§ 43 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat
§ 43 LRiStaG – Anhörungspflichtige Angelegenheiten
(1) Der Richterrat ist anzuhören bei
- 1.
der Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
- 2.
der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen und Stellenbesetzungsplänen,
- 3.
grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
- 4.
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,
- 5.
der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit und
- 6.
der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Richterrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.