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§ 43 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 43 LRiStaG – Anhörungspflichtige Angelegenheiten

(1) Der Richterrat ist anzuhören bei

  1. 1.

    der Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

  2. 2.

    der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen und Stellenbesetzungsplänen,

  3. 3.

    grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

  4. 4.

    der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,

  5. 5.

    der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit und

  6. 6.

    der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.

(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Richterrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.