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§ 33 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 33 LRiStaG – Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterrates werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt in jedem Gerichtszweig gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der Hauptwahlvorstand.

(2) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für das der Richterrat gebildet wird. Nicht wahlberechtigt sind Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die an ein anderes Gericht abgeordnet sind, verlieren die Wahlberechtigung zum Richterrat ihres Gerichts, sobald die Abordnung länger als sechs Monate dauert. Von diesem Zeitpunkt an sind sie zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt. Bei der Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft gilt Satz 3 entsprechend; von diesem Zeitpunkt an sind sie sind zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde oder zum Staatsanwaltsrat wahlberechtigt. Bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde gelten sie insoweit als Angehörige der Gruppe der Beamtinnen und Beamten, bei einer Abordnung an eine Staatsanwaltschaft als Staatsanwältin oder Staatsanwalt.

(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. Nicht wählbar sind Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten eines Gerichts, ferner Direktorinnen und Direktoren des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, sowie Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) Richterinnen und Richter scheiden aus dem Richterrat aus, wenn sie das Amt niederlegen, die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 2 verlieren.

(5) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die bei einer Verwaltungsbehörde verwendet werden, sind zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde wahlberechtigt. Sie werden zur Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei der Verwaltungsbehörde länger als sechs Monate dauert. Sie gelten insoweit als Angehörige der Gruppe der Beamtinnen und Beamten.

(6) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden, sind zum Staatsanwaltsrat wahlberechtigt. Sie werden zum Staatsanwaltsrat wählbar, sobald die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft länger als sechs Monate dauert.