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§ 31 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 31 LRiStaG – Bildung der Richterräte

(1) Richterräte werden gebildet

  1. 1.

    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    1. a)

      bei den Oberlandesgerichten,

    2. b)

      bei den Landgerichten, zugleich für die Amtsgerichte ihres Bezirks mit weniger als vier Wahlberechtigten,

    3. c)

      bei den übrigen Amtsgerichten,

  2. 2.

    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Oberverwaltungsgericht,

    2. b)

      bei den Verwaltungsgerichten,

  3. 3.

    in der Finanzgerichtsbarkeit bei den Finanzgerichten,

  4. 4.

    in der Arbeitsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei den Landesarbeitsgerichten, zugleich für die Arbeitsgerichte ihres Bezirks mit weniger als vier Wahlberechtigten,

    2. b)

      bei den übrigen Arbeitsgerichten,

  5. 5.

    in der Sozialgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Landessozialgericht,

    2. b)

      bei den Sozialgerichten.

(2) Bezirksrichterräte werden gebildet

  1. 1.

    bei den Oberlandesgerichten,

  2. 2.

    bei dem Oberverwaltungsgericht,

  3. 3.

    bei den Landesarbeitsgerichten,

  4. 4.

    bei dem Landessozialgericht.

(3) Hauptrichterräte werden für die Gerichte jedes Gerichtszweiges bei dem Justizministerium gebildet.

(4) Die Richterräte bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten nehmen ihre Aufgaben auch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts wahr. Sie treten im Landgerichtsbezirk zu gemeinsamen Beratungen und Entscheidungen zusammen bei Angelegenheiten, die nicht nur die Belange eines Gerichts berühren. Sie können auch zu gemeinsamen Beratungen mit dem Richterrat des Landgerichts zusammentreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Richterräte bei den Arbeitsgerichten.