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§ 24 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 24 LRiStaG – Einigungsstelle

(1) Bei dem Justizministerium wird für die Dauer der Wahlperiode der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einer unparteiischen Vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die Vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich das Justizministerium und die bei ihm gebildeten Richtervertretungen sowie der Hauptstaatsanwaltsrat innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Justizministeriums oder einer Vertretung die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Die vom Justizministerium vorgeschlagenen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Bedienstete in seinem Geschäftsbereich sein. Die von der Vertretung vorgeschlagenen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Geltungsbereich dieses Gesetzes sein.

(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener Verantwortung aus. Für sie gilt § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes und, soweit sie Richterinnen oder Richter im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, § 17 Absatz 3 entsprechend. Der vorsitzenden Person kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden. Die Mitglieder scheiden aus der Einigungsstelle außer durch Zeitablauf (Absatz 1 Satz 1) oder Niederlegung des Amtes nur unter den in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Voraussetzungen aus, die Beisitzerinnen und Beisitzer ferner bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag des Justizministeriums und der Vertretung je zur Hälfte benannt werden.

(4) Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Beteiligten ist die Anwesenheit nur bei der Verhandlung zu gestatten; sachverständigen Personen kann die Teilnahme gestattet werden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, die mit ihrem Einverständnis auch schriftlich oder elektronisch erfolgen kann.

(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss über die Anträge der Beteiligten; sie kann den Anträgen auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung einer oder eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Der Beschluss der Einigungsstelle ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; § 23 Absatz 7 Satz 4 bleibt unberührt. Eine Bindung besteht nicht in den Fällen des § 23 Absatz 7 Satz 3.

(7) Für die Geschäftsführung der Einigungsstelle gilt § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(8) Der Hauptrichterrat nimmt die Befugnisse des Richterrates und des Bezirksrichterrates nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 wahr.