Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 19 LRiStaG – Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung und der oder dem von einer Maßnahme in Personalangelegenheiten unmittelbar erfassten Richterin oder Richter sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht entfällt ferner in den Verfahren nach den §§ 23 bis 26 und § 45 Absatz 2 und 3 zwischen den dort bezeichneten Stellen.

(2) Für die Mitglieder des Richterrats entfällt die Schweigepflicht auch gegenüber den Dienststellen und Richterräten, die der Richterrat im Rahmen seiner Befugnisse anruft.