Gesetze

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§ 101 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 101 LRiStaG – Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze

Anträge nach § 4 Absatz 3 können erst ab Inkrafttreten der Vorschrift wirksam gestellt werden.