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§ 95 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 95 LRiG – Versetzungsverfahren

(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.