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§ 8 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 8 LRiG – Vorbereitung richterrechtlicher Vorschriften

1Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die oberste Dienstbehörde sind die Berufsorganisationen der Richter zu beteiligen. 2Auf Verlangen ist ihnen Gelegenheit zu mündlicher Erörterung zu geben.