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§ 79 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 79 LRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege,

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung,

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung,

    3. c)

      Entlassung aus dem Dienstverhältnis,

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,

  4. 4.

    über die Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

    2. b)

      der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 9 und 10.