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§ 76 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Staatsanwaltsräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 76 LRiG – Aufgaben und Beteiligung bei gemeinsamen Angelegenheiten

(1) 1Die Staatsanwaltsräte und der Gesamtstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und Gesamtrichterräte. 2Der Gesamtstaatsanwaltsrat ist für die Angelegenheiten zuständig, die die Aufgaben mehrerer Staatsanwaltsräte betreffen, sowie als Stufenvertretung. 3Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die Staatsanwaltsräte das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt entsprechend.

(3) 1Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit sowohl des Staatsanwaltsrats als auch des Personalrats, nehmen Mitglieder der zuständigen Staatsanwaltsvertretung an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat teil. 2Entsprechendes gilt, wenn eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtstaatsanwaltsrats und des Bezirkspersonalrats oder des Hauptpersonalrats fällt. 3Satz 2 gilt auch, wenn eine Angelegenheit zusätzlich in die Zuständigkeit des Gesamt- oder Landesrichterrats fällt. 4Die Staatsanwaltsvertretung entsendet ein Mitglied, wenn sie selbst oder die Personalvertretung aus einer Person besteht oder die Angelegenheit auch Richter betrifft, im Übrigen drei Mitglieder.

(4) Werden im Landesrichterrat oder in einem Gesamtrichterrat Angelegenheiten beraten, die sowohl Richter als auch Staatsanwälte betreffen, nimmt ein Mitglied des Gesamtstaatsanwaltsrates an der Beratung und Beschlussfassung der jeweiligen Richtervertretung teil.

(5) 1Die Staatsanwaltsvertretungen bestimmen für die Fälle, in denen nicht alle Mitglieder zu entsenden sind, jeweils zu Beginn ihrer Wahlperiode für deren Dauer die Mitglieder nebst mindestens jeweils einem Vertreter, die in gemeinsamen Angelegenheiten an der Beratung und Beschlussfassung der jeweils zuständigen Personal- oder Richtervertretung teilnehmen. 2Die Vertreter können auch aus den für die Staatsanwaltsvertretung vorgeschlagenen, aber nicht gewählten Staatsanwälten bestimmt werden. 3Die jeweiligen Personal- oder Richtervertretungen sind über die bestimmten Mitglieder und Vertreter zu unterrichten.

(6) Soweit gemeinsame Angelegenheiten in Personalversammlungen der Staatsanwaltschaften behandelt werden, können die Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten an der Versammlung teilnehmen.