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§ 7 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 7 LRiG – Fortbildung

1Der Richter ist verpflichtet, sich fortzubilden. 2Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.