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§ 69 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 69 LRiG – Einleitung der Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn die oberste Dienstbehörde über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) 1In den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat die Namen aller Bewerber sowie, wenn ein Besetzungsvorschlag gemacht ist, die Namen der darin vorgeschlagenen Bewerber in der Reihenfolge des Vorschlags mit. 2Sie bezeichnet den Bewerber, dessen Ernennung beabsichtigt ist. 3Ferner legt sie die Bewerbungsunterlagen sowie die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen aller Bewerber vor.

(3) 1In den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 4 und 7 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 2Einem Mitglied des Präsidialrats oder dessen Vertreter ist Gelegenheit zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen mit in § 60 Satz 1 Nr. 7 genannten Bewerbern zu geben.

(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Richters oder Bewerbers vorgelegt werden.