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§ 67 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 67 LRiG – Ausschluss von Mitgliedern

1Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung nach § 44 aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt. 2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidialrats oder von der obersten Dienstbehörde gestellt werden.