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§ 63 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 63 LRiG – Wahlvorschläge, Stimmabgabe

(1) 1Ein Wahlbewerber kann in mehreren Wahlvorschlägen benannt werden. 2Ist der Vorsitzende des Präsidialrats zu wählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens einen Gerichtspräsidenten enthalten oder auf den in einem anderen Wahlvorschlag benannten Gerichtspräsidenten verweisen.

(2) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so werden alle Bewerber in alphabetischer Reihenfolge in dem Stimmzettel aufgeführt.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Präsidialrat zu wählen sind.

(4) 1Gewählt sind die Richter, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Soweit der Vorsitzende zu wählen ist, ist der Gerichtspräsident gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.