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§ 54 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 54 LRiG – Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

(1) Der Richterrat bestimmt bei folgenden, die Richter betreffenden Maßnahmen der Dienststelle mit, soweit Rechtsvorschriften nicht bestehen:

  1. 1.

    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richter,

  2. 2.

    Durchführung der beruflichen Fortbildung, mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 55 Nr. 1 bezeichneten Angelegenheiten,

  3. 3.

    Aufstellung von Urlaubsplänen; zeitliche Festlegung des Urlaubs im Einzelfall, wenn der betroffene Richter die Beteiligung des Richterrats verlangt,

  4. 4.

    Errichtung, Verwaltung oder Auflösung von Sozialeinrichtungen,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

  6. 6.

    Gewährung von Unterstützungen, Gehaltsvorschüssen und entsprechenden sozialen Zuwendungen; auf Verlangen des betroffenen Richters bestimmt nur der Vorsitzende des Richterrats mit,

  7. 7.

    Auswahl der Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare,

  8. 8.

    Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Zu Fragen der Gestaltung der beruflichen Fortbildung und der Auswahl der Referenten ist der Richterrat zu hören.