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§ 48 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 48 LRiG – Wahlvorschläge

(1) 1Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter und die unter ihnen vertretenen Berufsorganisationen Wahlvorschläge machen. 2Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern, unterzeichnet sein. 3Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll möglichst das Zweifache der Anzahl der in den Richterrat zu wählenden Richter erreichen.

(2) Jeder Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.