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§ 46 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 46 LRiG – Landesrichterrat

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird ein Landesrichterrat gebildet.

(2) 1Der Landesrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern. 2Jeder Gesamtrichterrat bestimmt eines seiner Mitglieder zum Mitglied des Landesrichterrats sowie einen Vertreter. 3Der Landesrichterrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(3) Der für Justiz zuständige Minister oder sein Vertreter und der Landesrichterrat sollen regelmäßig, in der Regel halbjährlich, zur Besprechung gemeinsam interessierender Angelegenheiten zusammentreten.