Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 41 LRiG – Einigungsstelle

(1) 1Bei der obersten Dienstbehörde wird für Angelegenheiten nach § 57 und § 73 Abs. 2 bis 4 eine Einigungsstelle für jede Gerichtsbarkeit für die Dauer der Wahlperiode der Richtervertretungen gebildet. 2Sie besteht aus

  1. 1.

    einem unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt oder der Befähigung zum Berufsrichter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe a und y (aa) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. I990 II S. 885, 929),

  2. 2.

    drei Mitgliedern, die von der obersten Dienstbehörde bestellt werden,

  3. 3.

    drei Mitgliedern, die von dem für die Gerichtsbarkeit zuständigen Gesamtrichterrat bestimmt werden und von denen mindestens zwei Richter sein müssen, und

  4. 4.

    drei Mitgliedern, die von dem für die Gerichtsbarkeit zuständigen Präsidialrat bestimmt werden und von denen mindestens zwei Richter sein müssen.

3In Angelegenheiten nach § 57 werden der Vorsitzende nach Satz 2 Nr. 1 sowie die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 und in Angelegenheiten nach § 73 Abs. 2 bis 4 der Vorsitzende nach Satz 2 Nr. 1 sowie die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 4 tätig.

(2) 1Der Vorsitzende wird nach Einigung der obersten Dienstbehörde und der beteiligten Richtervertretungen durch die oberste Dienstbehörde bestellt. 2Er ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu bestellen. 3Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 auf einen Vorsitzenden, so wird dieser vom Präsidenten des Landtags bestellt.

(3) 1Für jedes Mitglied der Einigungsstelle ist ein Vertreter zu bestellen oder zu bestimmen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(5) Die Schweigepflicht nach § 39 gilt auch für die Mitglieder der Einigungsstelle.