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§ 4 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 4 LRiG – Stellenausschreibung

(1) Planstellen für Richter und Staatsanwälte dürfen erst nach ihrer Ausschreibung besetzt werden.

(2) Keine Ausschreibungspflicht besteht, wenn unter Verlegung seiner Planstelle ohne gleichzeitige Übertragung eines höherwertigen Amtes ein Staatsanwalt an eine andere Staatsanwaltschaft oder mit seinem Einverständnis ein Richter an ein anderes Gericht versetzt werden soll.