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§ 37 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 37 LRiG – Wahlperiode

(1) 1Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Ende der Wahlperiode der bisherigen Vertretung. 3Werden Richtervertretungen oder einzelne ihrer Mitglieder im Laufe der Wahlperiode gewählt, so endet ihre Amtszeit mit Ablauf dieser Wahlperiode.

(2) 1Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, die Richterräte jedoch längstens für die Dauer von drei Monaten. 2Ein Präsidialrat, dessen Amtszeit infolge begründeter Wahlanfechtung endet, führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Präsidialrats weiter.