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§ 35 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 35 LRiG – Anzuwendende Vorschriften bei Richtern auf Probe

Bei Richtern auf Probe sind die §§ 26 bis 32 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen von § 28 Abs. 2 und 3 anstelle des Dienstgerichts für Richter die oberste Dienstbehörde entscheidet und dass in den Fällen von § 32 Abs. 3, 4 und 6 dem Richter auf Probe kein konkretes Amt übertragen wird.