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§ 34 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 34 LRiG – Begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern auf Probe

(1) Anstelle der Versetzung in den Ruhestand nach § 33 Abs. 1 ist der Dienst eines Richters auf Probe herabzusetzen, wenn er unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und c aufgrund einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, nur noch begrenzt dienstfähig ist.

(2) 1Ist ein Richter auf Probe aus anderen Gründen nur noch begrenzt dienstfähig, kann sein Dienst herabgesetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.