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§ 29 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 29 LRiG – Teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen

(1) 1Beantragt die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, und verrichtet der Richter keinen Dienst, behält sie oder die durch sie bestimmte Stelle die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit dem Ende des Monats, in dem die Antragsschrift dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes ein. 2Wird dem Richter, der zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die Antragsschrift der obersten Dienstbehörde zugestellt wird, noch Dienst verrichtet, die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit dem Ende des Monats einzubehalten sind, in dem die Entscheidung über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte rechtskräftig geworden ist. 3Sofern der Richter bereits zuvor keinen Dienst mehr verrichtet, sind die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge ab diesem Zeitpunkt einzubehalten.

(2) 1Wird der Richter in den Ruhestand versetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. 2Im Falle der Einstellung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 5 sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.